Grundsätzlich haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversichung Anspruch auf Heilmittel. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschaffungspreis zu gering ist oder der therapeutische Nutzen umstritten ist (§ 32, 34 SGB V). Zu Heilmitteln zählen Lichttherapie, Medizinische Bäder oder Sprachtherapie.