Wenn ein Versicherter bei der Vertragsunterzeichnung Fragen falsch beantwortet hat oder Angaben unterlassen hat und sich dadurche eine Verbesserung der Versicherungsbedingungen ergeben, spricht man von arglistiger Täuschung. Kann die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten die arglistige Täuschung nachweisen, kann sie den Vertrag nachträglich anfechten (§ 22 VVG und § 123 BGB).