Andere, allgemeine Krankenhausleistungen, die nicht unter die Pflegesätze fallen, würden als Wahlleistungen berechnet werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht von der Wahlleistung beeinträchtigt werden. Die gesonderte Berechnung muss im Vorfeld auch mit dem Krankenhaus abgesprochen werden. Wahlleistungen können z.B. die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die Behandlung durch einen Chefarzt bzw. einen Arzt nach Wahl. Zum Tragen kommen Wahlleistungen innerhalb des Versicherungsrechts bei der privaten Krankenzusatzversicherung oder der Vollversicherung in der Privaten Krankenversicherung. Hier kann der Versicherungsnehmer ganz nach seinen Wünschen diverse Wahlleistungen mitversichern lassen.

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