Die Gastwirtschaftung besagt, dass wenn ein Gastwirt Leute zur Beherbegung aufnimmt, er auch für den Verlust oder die Beschädigung ihrer Sachen verantwortlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Gastwirt eine Schuld trifft. Nicht mit einbegriffen sind Gegenstände wie Fahrzeuge, der Inhalt der Fahrzeuge oder lebende Tiere. Dem Gastwirt wird keine Ersatzpflicht zugeordnet, sofern die Schäden durch einen Begleiter des Gastes oder durch den Gast selbst entstanden sind. Wie üblich wird auch nicht für grobe Fahrlässigkeit des Gastes entschädigt. Die Höchstgrenze für die Haftung beträgt 800€.

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