Bei einer Gefälligkeit erbringt jemand zu Gunsten einer anderen eine Leistung. Bei einer Gefälligkeit liegt nur Verschulden vor wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei einer Gefälligkeit erbringt jemand zu Gunsten einer anderen eine Leistung. Bei einer Gefälligkeit liegt nur Verschulden vor wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat.