Es gibt Bezüge die regelmäßig zeitversetzt abgerechnet und gezahlt werden. Dies ist beispielsweise bei der Vergütung von Überstunden der Fall. Sie werden in der Regel erst einen oder zwei Monate nach der tatsächlich geleisteten Arbeit abgerechnet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung für zurückliegende Zeiträume nicht korrigieren. Ihm steht die Möglichkeit offen, derartige Bezüge dem nächsten oder sogar dem übernächsten Abrechnungszeitraum zuzuordnen. Allerdings muss sich der Arbeitgeber im Vorfeld für einen dieser Abrechnungszeiträume entscheiden. Ein späterer Wechsel kann nur mit Zustimmung der Krankenkasse erfolgen.

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